Kraftfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 m bis 2 m einhalten - im Zweifel mehr. Wenn der Abstand nicht einzuhalten ist, kann nicht überholt werden. Diese Regel wurde in der Vergangenheit häufig missachtet, weshalb die Straßenverkehrsordnung zum 28.04.2020 angepasst wurde. § 5 Abs. 4 macht nun deutlich: „Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.“
Meckenbeuren schloss sich deshalb einer Initiative des Bodenseekreises an und macht mit Plakaten, die in der Gemeinde aufgehängt wurden, auf diese Verkehrsregel aufmerksam. So soll auf mögliche Gefahrensituationen durch das Überholen aufmerksam gemacht werden.
2. September 2020 von Lisa Heinemann