Mit der „Notbremse“ sowie einem Alkoholverbot und einer Maskenpflicht an bestimmten öffentlichen Plätzen im Bodenseekreis sendet das Landratsamt vor dem langen Osterwochenende ein deutliches Signal bei der Pandemieeindämmung. Die entsprechenden Allgemeinverfügungen hat das Landratsamt am Dienstag, 30. März 2021 auf seiner Internetseite amtlich bekannt gemacht. Somit gelten das örtliche Alkoholverbot und die örtliche Maskenpflicht bereits ab Mittwoch, 31. März und die „Notbremse“ mit dem Inzidenz-Status „über 100“ ab Donnerstag, 1. April 2021.
„Notbremse“
Nachdem die 7-Tages-Inzidenz des Bodenseekreises drei Tage in Folge über 100 lag, zieht das Landratsamt die „Notbremse“, wie es die aktuelle baden-württembergische Corona-Verordnung vorsieht. Der Wert des dritten Tages am Montag (29. März 2021) wurde wegen einer technischen Verzögerung beim Landesgesundheitsamt erst am Dienstag veröffentlicht. Per Bekanntmachung auf seiner Internetseite hat die Kreisbehörde den hohen Inzidenzwert folglich am Dienstag, 30. März 2021 amtlich festgestellt, sodass nach einer eintägigen Informationsfrist die verschärften Schutzmaßnahmen laut Corona-Verordnung ab Donnerstag gelten. Mit dem dann wirksamen Inzidenz-Status „über 100“ sind insbesondere in Einzelhandelsgeschäften keine Terminvereinbarungen mehr möglich, sondern nur noch Abholungen mit Vorbestellung (Geschäfte für den täglichen Bedarf sind davon weiterhin ausgenommen). Außen- und Innensportanlagen sind für den Freizeitsport geschlossen, jedoch ist Individualsport auf weitläufigen Außenanlagen im Rahmen der Kontaktbeschränkungen erlaubt. Musik- und Kunstschulen dürfen keinen Präsenzunterricht mehr durchführen. Museen, Galerien, Gedenkstätten und botanische Gärten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Diese schärferen Regeln gelten vorbehaltlich neuer Maßgaben durch das Land solange, bis die 7-Tages-Inzidenz des Landkreises an fünf Tagen in Folge unter 100 liegt.
Maskenpflicht
Ab Mittwoch bereits (31. März 2021) gilt an bestimmten Orten und Plätzen im Bodenseekreis eine Maskenpflicht. Betroffen sind insbesondere auch Uferpromenaden und Plätze, an denen erfahrungsgemäß viele Menschen gleichzeitig unterwegs sind und die Mindestabstände nicht in der erforderlichen Weise eingehalten werden können. Die betreffenden Orte und Plätze haben die Städte und Gemeinden dem Landkreis gemeldet.
Alkoholverbot
An bestimmten öffentlichen Plätzen und Orten im Bodenseekreis gilt ab Mittwoch, 31 März 2021 ein Alkoholverbot. Die betreffenden Orte und Plätze haben die Städte und Gemeinden dem Landkreis gemeldet. Dort ist es bis auf Weiteres verboten, Alkohol auszuschenken und zu konsumieren. Das gilt auch auf privaten Grundstücken, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Weiterhin erlaubt ist es hier aber, Alkohol in verschlossenen Gefäßen mit zu sich zu führen. Mit der Allgemeinverfügung konkretisiert das Landratsamt Paragraph 20 Abs. 8 der bestehenden Corona-Verordnung.
Die Maskenpflicht und das Alkoholverbot treten außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz des Landkreises an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert 50 unterschritten hat. Die Sieben-Tages-Inzidenz bestimmt sich insoweit nach dem jeweiligen Tagesbericht COVID-19 Baden-Württemberg des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, abrufbar unter: www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx Die Allgemeinverfügungen treten unabhängig davon spätestens mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.
Die vollständige Bekanntmachung der Inzidenz-Feststellung unter https://www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/bekanntmachungen/
Der aktuell gültige Inzidenz-Status des Bodenseekreises ist auf www.bodenseekreis.de dargestellt.
In Meckenbeuren betrifft Alkoholverbot und Maskenpflicht folgende öffentliche Plätze:
- Oskar-von-Miller-Platz Flst.-Nr. 180/4
- Bahnhofsplatz Flst.-Nrn. 192, 95/7-9, 95/13, 95/21
Übersicht über alle Plätze im Bodenseekreis: https://www.bodenseekreis.de/de/aktuelles/artikel/2021/03/corona-bodenseekreis-erlaesst-alkoholverbot-und-maskenpflicht-an-bestimmten-oeffentlichen-plaetzen-und/