Im Bodenseekreis gilt ab Montag, 31. Mai 2021 der Inzidenz-Status „unter 50“ und damit ein weiterer Lockerungsschub für das öffentliche und private Leben. Laut der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes können sich damit ab Montag zehn Personen aus insgesamt drei Haushalten privat oder öffentlich treffen. Im Einzelhandel können auf einer bestimmten Ladenfläche nun mehr Personen als bisher eingelassen werden und die Testpflicht entfällt. Botanische Gärten, Bibliotheken, Galerien, Museen und weitere kulturelle Einrichtungen können ohne Auflagen öffnen. Es gelten jedoch weiterhin die Regelungen des „Öffnungsschritts 1“. Für Schulen gelten die entsprechenden Regelungen zum Schulbetrieb nach § 19 Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ab Dienstag, 1. Juni 2021.
Eine aktuelle Übersicht der wichtigsten Regelungen für den Inzidenz-Status „unter 50“ sowie „Öffnungsschritt 1“ gibt es unter www.bodenseekreis.de/corona. Hier zeigt das Landratsamt auch tagesaktuell den geltenden Öffnungs-Status sowie Links zu den umfangreichen Verordnungswerken des Landes.
Nachdem die täglich durch das Robert-Koch-Institut (RKI) festgestellten 7-Tages-Inzidenz-Werte je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in Folge unter dem Wert 50 lag, hat das Landratsamt dies am Sonntag (30. Mai 2021) festgestellt und auf seiner Internetseite formell bekanntgemacht. Die neuen Regelungen entsprechend § 21 Abs. 5 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg können somit am Folgetag (Montag) in Kraft treten.
Eine Änderung zu „Öffnungsschritt 2“ ist frühestens 14 Tage nach Erreichen des aktuell noch gültigen „Öffnungsschritts 1“ möglich, sofern der Durchschnitt der täglichen Inzidenzwerte unter dem Einstiegswert liegt. Das kann frühestens am Freitag, 4. Juni 2021 auf Basis der durch das RKI veröffentlichten Zahlen errechnet und dann bekanntgemacht werden. Inkrafttreten wäre dann der Folgetag.
31. Mai 2021 von Lisa Heinemann