Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

  • Leistungsbeschreibung

    Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände erfüllt. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:

    • Körperverletzung
    • Nötigung
    • Bedrohung
    • Nachstellung (Stalking)
    • Freiheitsberaubung und Erpressung
    • Sexual- und Tötungsdelikte.

    Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.

    Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person

    • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
    • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

    Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.

    Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen.
    Das Annäherungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung

    • der gemeinsamen Wohnung,
    • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
    • des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.

    Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen.

    Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus

    • akuter polizeilicher Krisenintervention,
    • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
    • konsequenter Strafverfolgung und
    • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.
  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

    • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
      • Leib,
      • Leben,
      • Gesundheit,
      • Freiheit oder
      • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
        Beleidigungen zählen nicht dazu.
    • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
      • geeignet
      • erforderlich und
      • angemessen.
        Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.
  • Zuständige Stelle

    Kontaktieren Sie in Gefahrensituationen immer die Polizei unter der Notrufnummer 110.

    Im weiteren Verfahren ist das Ordnungsamt (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde-/Stadtverwaltung zuständig, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.

  • Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich in Notfällen umgehend über die Notrufnummer 110 an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, befragt Sie und mögliche Zeugen und sichert Beweismittel. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann die Polizei zudem ein Wohnungsverweis aussprechen.

    Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zu Hause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt, Maßnahmen des Ordnungsamtes auf bis zu 14 Tage.

  • Fristen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    keine

  • Kosten

    keine

  • Vertiefende Informationen

  • Hinweise

    Das Ordnungsamt informiert alle Beteiligen über Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen und verständigt diese Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.

    Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Wünschen Sie die vorzeitige Aufhebung des Wohnungsverweises, prüft die Behörde daher kritisch, ob diese wirklich in Ihrem Interesse ist.

  • Rechtsbehelf

    keiner

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    10.07.2023 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende