Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden (Fundtiere)

  • Leistungsbeschreibung

    Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
    Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.

    Die Fundbehörde übergibt deshalb in der Regel die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).

  • Voraussetzungen

    keine

  • Zuständige Stelle

    das Fundamt der jeweiligen Gemeinde

  • Verfahrensablauf

    Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, vor allem die Verkehrssicherheit gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.

    Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben.
    Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.

  • Fristen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    eventuell: Fundanzeigeformular der Gemeinde

  • Kosten

    keine

  • Hinweise

    Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Diese sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen.
    Wenn Sie sich für ein Haustier interessieren, können Sie sich an ein Tierheim wenden. Dort erhalten Sie auch sachkundige Beratung.

    Wenn sich der Eigentümer nach vier Wochen nicht gemeldet hat, gilt das Tier als herrenlos. Es kann dann an Interessenten weitervermittelt werden.

  • Rechtsbehelf

    keiner

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    27.02.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg


Zuständige Abteilungen