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Bebauungspläne / Satzungen

Bebauungspläne

Ein Bebauungsplan setzt insbesondere die überbaubaren Grundstücksflächen, Art und Maß der baulichen Nutzung und die Erschließung der Grundstücke in einem räumlich abgegrenzten Bereich verbindlich fest. Er trifft Aussagen zur Nutzungsart, Geschosshöhe und zur Bebauungsform. Im Allgemeinen dient der Bebauungsplan als Grundlage zur Beurteilung und Genehmigung von Bauanträgen. 

Bebauungspläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufstellt werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. 

Der Bebauungsplan wird vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Er stellt Ortsrecht dar und ist daher für den Bürger verbindlich. 

Beim Bebauungsplanverfahren haben die Bürger die Möglichkeit aktiv mitzuwirken. Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so dass Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch in den Entwurf aufgenommen werden können. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden wird ein Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festsetzungen enthält, erarbeitet. Der Gemeinderat beschließt daraufhin, diesen Planentwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Während dieser Auslegungsfrist können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Gemeinderatssitzung beraten. Hierbei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Anschließend wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Satzungen nach § 34 und § 35 Baugesetzbuch

Die Gemeinde kann durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die eingezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.